ePrivacy-Verordnung: Ergänzung zur Richtlinie I Datenschutz 2024 (2024)

  • Von Louisa N.
  • Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024
Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten

Das Wichtigste zur ePrivacy-Verordnung in Kürze

  • Die ePrivacy-Verordnung ergänzt die Reglungen und Vorschriften zum Datenschutz aus der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO)
  • Bisher regelte die europäische Datenschutzrichtlinie zusammen mit der ePrivacy- und Cookie-Richtlinie die europäischen Datenschutzbelange
  • Ab Mai 2018 sollen die EU-Datenschutzverordnung zusammen mit der ePrivacy-Verordnung in Kraft treten

Ob digitale Verordnung oder Richtlinie: Was bedeutet ePrivacy?

ePrivacy-Verordnung: Ergänzung zur Richtlinie I Datenschutz 2024 (1)

Inhaltsverzeichnis

Durch die sporadische Berichterstattung zum Thema sind der Inhalt und die Bedeutung der ePrivacy-Verordnung vielen Menschen unbekannt. Doch was enthält der Beschuss des europäischen Parlaments zum Datenschutz und wie wird er sich auf die Bürger der europäischen Union auswirken? Diese und andere Fragen beantwortet der vorliegende Ratgeber.

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ePrivacy ist der gängige Begriff, wenn es um den Umgang mit personenbezogenen Daten im Internet und den damit verbundenen Schutz der Privatsphäre geht.

In verschiedenen Vorschriften wurden bereits, sowohl auf nationaler und internationaler Ebene, erlassen, um den Fluss der Informationen zu begrenzen und in einem für die Nutzer sicheren Maß zu halten, ohne dabei die Interessen der Anbieter aus dem Auge zu verlieren.

Die bereits erlassenen Richtlinien sollten in nationales Recht umgesetzt werden. Die Verordnung wird in der europäischen Union bindende Wirkung haben. Trotz der Ähnlichkeit der Namen sollten die Richtlinie und die Verordnung nicht verwechselt werden. Da es sich bem einen um Staats- und beim anderen um EU-Recht handelt.

Der Schutz der Nutzer steht allerdings häufig den Profitinteressen der Wirtschaftsverbände entgegen und so sind die Verhandlungen um die Regelungen ein Ringen der Lobbys. Aber sie sind auch ein Tauziehen zwischen den Datenschützern, die die Daten ausschließlich in den Händen der Nutzer sehen wollen, und den Vertretern der Wirtschaft, die in der massenhaften Auswertung von Daten aus dem elektronischen Verkehr ein gewinnbringendes Geschäft sehen.

Beide Parteien des Interessenkonflikts sind dabei der Überzeugung, dass ihr Ansinnen in der Verhandlung um die ePrivacy den größten positiven Nutzen für Alle hätte.

Die Wirtschaftsverbände sehen den größten gesamtgesellschaftlichen Nutzen in einer florierenden Wirtschaft, die Steuern zahlt und so Projekte und Maßnahmen des Sozialstaates erst ermöglicht.

Die Datenschützer wiederum sehen den Schwerpunkt weniger in den Profitmöglichkeiten. Ihr Ideal sieht vor, dass der Nutzer die Hoheit über seine Daten behält und nur in wenigen begründeten Fällen und nach ausführlicher Information Daten abgibt.

Was legt die ePrivacy-Verordnung fest?

Neben den Regelungen der europäischen Datenschutzverordnung werden durch die ePrivacy-Verordnung weitere Rechte des Nutzers gestärkt. Diese lassen sich in sechs Punkten zusammenfassen:

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  1. Verschlüsselung soll nicht nur durch den Nutzer sichergestellt werden. Anbieter werden verpflichtet die Daten nach dem Stand der Technik zu sichern und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Außerdem sollen Anbieter nicht dazu verpflichtet werden dürfen, den Schutz der Nutzer zu untergraben. So soll der Handel mit Hintertüren (Backdoors) verboten werden.
  2. Das räumliche Tracking durch Programme, die nicht aktiv genutzt werden soll illegal werden. So wird verhindert, dass unwissentlich Bewegungsprofile angefertigt werden können.
  3. Für Strafverfolger wird eine ausführliche Transparenz- und Dokumentationspflicht eingeführt, sodass Anbieter zur Offenlegung staatlicher Anfragen verpflichtet werden können.
  4. Keine Verarbeitung ohne Einverständnis des Nutzers soll mehr möglich sein. Was für Telefonanbieter schon lange gilt, wird auf die Anbieter der Online-Kommunikation wie WhatsApp oder den Facebook-Messenger ausgeweitet. Ohne Einwilligung zur Speicherung wird keine Verarbeitung möglich sein.
  5. Weiterhin soll ein effektiver Schutz vor Tracking etabliert werden, der eine umfassende Einstellung enthalten soll, die das Tracking deaktiviert.
  6. Schlussendlich sollen alle Einstellungen in Software und Geräten standardmäßig die datenschutzfreundlichere Variante eingestellt haben. Diese Konzept heißt Privacy-by-default.

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Über den Autor

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Louisa N.

Louisa hat Informatik an der Hochschule für Technik und Wirtschaft in Berlin studiert und mehrere Jahre im Bereich IT-Sicherheit gearbeitet. Seit 2018 ist sie Redakteurin bei datenschutz.org und unterstützt unser Team mit ihrer Expertise. Ihre Texte befassen sich u. a. mit Themen wie Datenlöschung und Datenrettung.

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Kommentare

  1. Teichert meint

    2. November 2023 at 12:37

    Guten Tag Louisa N.,
    ich schätze das in diesen Leben die Nutzer vom „Datenschutz“ schwer enttäuscht sind.
    Egal ob der Nutzer bei einem Amt die Daten hinterlassen muss oder einkauft oder im Internet chattet, er kann sicher sein das seine Daten verkauft werden.
    Wieso ist die Kontrolle auf Freiwilligkeit durch den Auftraggeber reduziert ? Wer erlebte schon mal eine erfolgte Richtlinie auf Freiwilligkeit ?
    In einer digitalen Welt sind wir „gezwungen“ mit dem Internet zu arbeiten. Ich nutze das Internet nicht freiwillig.

    Nun mal zu meinen Vorschlag um die Profitsucht der digitalen Wirtschaft zu mildern.
    Die GEZ (Gebühreneinzugzentrale der Medien Radio und TV) bekommt Nutzungsgebühr, verteilt aber nicht an alle Medien.
    Das Internet würde ich mit den alten Medien gleichsetzen. Damit die Vorstände von TV und Radio keine Probleme bei der Gewinnausgabe haben, sollten die GEZ Einnahmen verteilt werden —an ALLE Medienbetriebe mit der Leistung von Informationsweitergabe.
    Eine Datenabfrage wird erst wichtig wenn ich online Verträge abschließe, aber ist unberechtigt bei Information.

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